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ARBEITNEHMER­ÜBERLASSUNGS­GESETZ

Seit April 2017 gilt das neue Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz (AÜG). Geändert haben sich vor allem die Regelungen zur Überlassungshöchsts­dauer und zum Equal Pay. Wir geben Ihnen einen Überblick über alles, was sich für die Arbeitnehmer­überlassung geändert hat – im Allgemein und auf Ihre Branche bezogen.

ÄNDERUNGEN BEI DER

ÜBERLASSUNGS­HÖCHSTDAUER

Der Zeitarbeitnehmer darf nur noch maximal 18 Monate bei einem Kunden eingesetzt werden. Diese Regelung gilt personenbezogen. Dabei finden Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen am 01.04.2017 in der Regel keine Berücksichtigung. Erstmalig kann die Überlassungshöchstdauer daher am 30.09.2018 erreicht werden. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Branchen, für die es einen sogenannten Branchenzuschlagstarifvertrag (BZTV) gibt. Die derzeit maximale Überlassungsdauer ist in diesen BZTV unterschiedlich geregelt und beträgt max. 48 Monate.

Wechselt der Zeitarbeitnehmer nur die Tätigkeit oder den Arbeitsplatz im Unternehmen, wird die Zeit nicht neu berechnet. Das gilt auch, wenn ein Projektmitarbeiter zu einem neuen Personaldienstleister als Arbeitgeber wechselt. Der Arbeitnehmer kann nur dann länger an einen Kunden ausgeliehen werden, wenn die Überlassung für mindestens 3 Monate und einen Tag unterbrochen wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn Urlaub oder Krankheit des Arbeitnehmers zur Unterbrechung geführt haben.

Änderungen zum Equal Pay

Seit dem 01.01.2018 muss Zeitarbeitnehmern das gleiche Gehalt gezahlt werden wie Stammarbeitskräften. Soweit der Verleiher einen Tarifvertrag für die Zeitarbeit anwendet, wie wir mit der IGZ, gelten die Regelungen des IGZ/BPA-Tarifvertrags für 9 Monate ununterbrochener Überlassung an unsere Kunden. Ab dem 10. Monat wären dem Zeitarbeitnehmer Zuschläge zu zahlen. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Branchen, für die es einen sogenannten Branchenzuschlagstarifvertrag (BZTV) gibt. Dann gelten die Regelungen diese BZTV-Vertrags, wobei ein „Equal Pay“ erst nach 15 Monaten in Kraft tritt .

Zur Frist zählen sämtliche Überlassungszeiten an den Kunden, wenn diese nicht mehr als 3 Monate und einen Tag unterbrochen waren – auch solche Zeiten, in denen der Arbeitnehmer bei einem anderen Entleihbetrieb beschäftigt war.

Weitere Änderungen

Leiharbeitnehmer dürfen künftig nicht in einem Unternehmen eingesetzt werden, wenn der Entleiher von einem Streik betroffen wird. Das gilt nicht, wenn er eine Tätigkeit übernimmt, die die streikenden Beschäftigten bisher nicht ausgeführt haben.

Der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher muss nun ausschließlich schriftlich geschlossen und auch als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag benannt werden. Er muss den Namen des betroffenen Leiharbeiters enthalten (Konkretisierung) und vor dessen Arbeitsbeginn durch Unterzeichnung beider Vertragspartner verbindlich abgeschlossen werden.

Sie haben Fragen zur AÜG-Reform?

Melden Sie sich einfach bei unserem Disponenten. Wir helfen Ihnen gerne bei Fragen zu Equal Pay oder zur Überlassungshöchstdauer und beraten Sie dazu, was Sie als Entleiher beachten müssen.